Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditwesengesetz - Monatsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Die Übermittlung der Monatsausweise und der Beilagen gemäß § 14a Abs. 11 KWG hat unverzüglich, spätestens aber bis zum achten Bankarbeitstag des Folgemonats, die Übermittlung der Beilagen gemäß § 13 Abs. 8 KWG sowie des Meldeabschnittes XIIIb (Haftkapital der Bankengruppe) spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats zu erfolgen.Paragraph 2, (1) Die Übermittlung der Monatsausweise und der Beilagen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 11, KWG hat unverzüglich, spätestens aber bis zum achten Bankarbeitstag des Folgemonats, die Übermittlung der Beilagen gemäß Paragraph 13, Absatz 8, KWG sowie des Meldeabschnittes römisch dreizehn b (Haftkapital der Bankengruppe) spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des Folgemonats zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Monatsausweise und Beilagen sind mittels der von der Oesterreichischen Nationalbank erstellten Vordrucke oder auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die Datenträger müssen bestimmten, von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise und Beilagen im Wege eines von einer Zentralstelle erstellten Datenträgers abgeben, soweit sichergestellt ist, daß diese Monatsausweise und Beilagen von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der genannten Fristen übermittelt werden.
Dokumentnummer
NOR12048813
Alte Dokumentnummer
N3198620878J